Vergabe-Info Online aus  Bonn

Der Internet-Informationsdienst der Kanzlei Boesen Rechtsanwälte, Bonn

Nachprüfungsinstanzen

Der Rechtsschutz von Unternehmen, die sich für einen öffentlichen Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers oberhalb der Schwellenwerte interessieren, findet hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens ausschließlich nach dem im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelten Nachprüfungsverfahren statt. Dieses Verfahren gliedert sich in zwei Nachprüfungsinstanzen:

  • Die erste Instanz bilden die Vergabekammern des Bundes und der Länder, bei denen Beanstandungen hinsichtlich der Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wege eines Nachprüfungsantrags einzureichen sind.

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  • Die zweite Instanz bilden die Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten, bei denen gegen Entscheidungen der Vergabekammern das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden kann. Die Entscheidungen der Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten sind unanfechtbar.

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    Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet nur dann - an Stelle des Vergabesenats - über eine sofortige Beschwerde, wenn der Vergabesenat in entscheidungserheblicher Weise von einer Entscheidung eines anderen Vergabesenats oder des BGH abweichen möchte und die Sache dem BGH deswegen zur Entscheidung vorgelegt hat.

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befaßt sich ausschließlich mit einem Nachprüfungsverfahren, wenn eine Vergabekammer, ein Vergabesenat oder der BGH die Sache zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorgelegt hat. Dies setzt voraus, daß für das Nachprüfungsverfahren eine Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts - hier vorrangig der EG-Vergaberichtlinien - erforderlich ist. Der EuGH nimmt im Wege der Vorabentscheidung jedoch ausschließlich eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts vor. Die Entscheidung über das konkrete Nachprüfungsverfahren obliegt, nachdem der EuGH seine Entscheidung getroffen hat, wieder den nationalen Nachprüfungsinstanzen.
     

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    [letzte Aktualisierung: 26.05.2010