Nachprüfungsinstanzen
Der Rechtsschutz von Unternehmen, die sich für einen öffentlichen Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers oberhalb der Schwellenwerte interessieren, findet hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens ausschließlich nach dem im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelten Nachprüfungsverfahren statt. Dieses Verfahren gliedert sich in zwei Nachprüfungsinstanzen:
Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet nur dann - an Stelle des Vergabesenats - über eine sofortige Beschwerde, wenn der Vergabesenat in entscheidungserheblicher Weise von einer Entscheidung eines anderen Vergabesenats oder des BGH abweichen möchte und die Sache dem BGH deswegen zur Entscheidung vorgelegt hat.Die erste Instanz bilden die Vergabekammern des Bundes und der Länder, bei denen Beanstandungen hinsichtlich der Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wege eines Nachprüfungsantrags einzureichen sind.
Die zweite Instanz bilden die Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten, bei denen gegen Entscheidungen der Vergabekammern das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden kann. Die Entscheidungen der Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten sind unanfechtbar.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befaßt sich ausschließlich
mit einem Nachprüfungsverfahren, wenn eine Vergabekammer, ein Vergabesenat
oder der BGH die Sache zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorgelegt
hat. Dies setzt voraus, daß für das Nachprüfungsverfahren
eine Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts - hier vorrangig
der EG-Vergaberichtlinien - erforderlich ist. Der EuGH nimmt im Wege der
Vorabentscheidung jedoch ausschließlich eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts
vor. Die Entscheidung über das konkrete Nachprüfungsverfahren
obliegt, nachdem der EuGH seine Entscheidung getroffen hat, wieder den
nationalen Nachprüfungsinstanzen.